IMMOBILIENVERKAUF AUF MALLORCA – ANFALLENDE STEUERN

GEWINNSTEUER/GEWINNERTRAGSSTEUER

Beim Verkauf einer Immobilie auf Mallorca ist seitens des Verkäufers eine Gewinn- bzw. Gewinnertragssteuer zu entrichten, die der Einkommenssteuer unterliegt.

Der entsprechenden und zu grunde legende Gewinn ergibt sich aus der Differenz des ursprünglichen, damaligen Anschaffungspreises und des Verkaufspreises, dabei können allerdings die zwischenzeitlichen Aufwendungen für die Wertverbesserung der Immobilie, wie z.B. Renovierungs- und Reparaturkosten, die damalige Makler-Courtage, Steuern, etc. in Abzug gebracht werden, um den Gewinn zu mindern.

Dabei wird in Steuersätze für RESIDENTEN und für NICHT-RESIDENTEN, wie folgt, unterschieden:

Sie sind Resident:

  • Gewinn bis 6.000 € – Steuersatz = 20%
  • Gewinn bis 24.000€ – Steuersatz = 22%
  • Gewinn über 24.000 € – Steuersatz = 24%

Für Nicht-Residenten wird ein Steuersatz von pauschal 19 % auf den Gewinn fällig.

Zudem bestehen Vergünstigungen für die ersten 400.000 € wenn die Immobilie vor dem 31.12.1994 gekauft wurde.

Als NICHT-RESIDENT sind Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie verpflichtet, bereits zur notariellen Zeichnung einen 3%tigen Steuervorbehalt (vom Verkaufspreis) an das Spanische Finanzamt abzuführen (wird dann als Vorauszahlung zur Gewinnsteuer in Abzug gebracht).

KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Im Falle des Verkaufes einer Immobilie durch eine Gesellschaft (z.B. Sociedad Limitada), ist eine Körperschaftssteuer in Höhe von 30% durch die Gesellschaft an das Finanzamt in Spanien abzuführen.

DIE PLUSVALÍA = GEMEINDLICHE WERTZUWACHSSTEUER

Bei der PLUSVALÍA als sogennante „gemeindliche Wertzuwachssteuer“ wird für die Bemessungsgrundlage dieser Steuer der Wertzuwachs (nur) des Grund und Boden´s seit dem letzten Verkauf der Immobilie zur Grundlage genommen. Hierbei werden der Katasterwert des Grundes und die Anzahl der Jahre, die der Verkäufer Eigentümer der Immobilie war als Kalkulationsgrundlage eingesetzt. In Spanien ist der Verkäufer per Gesetzt verpflichtet für die PLUSVALÍA aufzukommen und diese Kosten können nicht auf den Käufer abgwälzt werden.